Fischereiordnung
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- Kategorie: Fischereiordnung
- Veröffentlicht: Mittwoch, 24. Februar 2021 15:40
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Die Fischereiordnung des Fischereivereines Marchegg als PDF-Datei:
(Rechte Maustaste,Speichern unter!)
Die Fischereiordnung des Fischereivereines Marchegg enthält grundlegende Bestimmungen für das Verhalten der Fischereiausübenden im Revier Marchegg - March I/2a . Jeder Lizenzbesitzer in diesem Revier hat sich mit dem Inhalt der Fischereiordnung vertraut zu machen und akzeptiert mit der Unterschrift der Fischereilizenz die Bestimmungen der Fischereiordnung ! |
Die Fischereiordnung des Fischereivereines Marchegg als PDF-Datei:
(Rechte Maustaste,Speichern unter!)
Achtung Änderung! Die Fangzeit wurden verlängert!
Liebe Fischerkolleginnen und Fischerkollegen!
Bis auf Widerruf ist das Spinnfischen in der Reinboldgrube
vom 01.November des laufenden Jahres bis zum 31. Jänner des Folgejahres
in der Zeit von 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr erlaubt!
Während des Spinnfischens ist das Fischen mit stationären Ruten verboten.
Die Vereinsleitung, im September 2016
Geschätzte MitgliederInnen!
Nachstehend möchten wir wichtige Änderungen für unser Revier zur Kenntnis bringen und möchten gleichzeitig um deren Einhaltung ersuchen:
• Brittelmaßige Raubfische (Wels, Zander, Hecht) müssen entnommen werden. Gilt für die Reinboldgrube/Querwerk/äußerer Lusgraben!
• Abhakmatte und Kescher sind bei der Fischerei im gesamten Revier verpflichtend mitzuführen und auch zu verwenden!
• Trotz Anbindung bleiben im Querwerk sämtliche Bestimmungen unverändert bestehen. Das Querwerk reicht von der Anbindung/March bis zum Auslauf/March.
• In den neugeschaffenen, an die March angebundenen Gräben (innerer Lusgraben, Wolfsinselgräben), gelten die gleichen fischereirechtlichen Bestimmungen wie für den Marchfluss! Einzige Ausnahme: Daubeln mit Daubelzillen ist in den Gräben verboten!
Die Vereinsleitung